Suchfunktion

Aufgaben des Strafvollzugs

 Aufgabe des Strafvollzuges ist bei erwachsenen Straftätern das vom Gesetzgeber, dem Landtag Baden-Württemberg, in § 1 JVollzGB III verbindlich formulierte Anliegen, nämlich die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten ist die weitere Aufgabe des Strafvollzugs  (§ 2 Abs. 1 JVollzGB I).

Bei Jugendstrafgefangenen hat der Vollzug die kriminalpräventive Aufgabe des Schutzes der Bürgerinnen und Bürger vor Straftaten junger Leute, so § 2 Abs. 1 JVollzGB I. Die jungen Gefangenen sollen zu einem Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten erzogen werden (§ 1 JVollzGB IV).

Die Vernachlässigung des Arbeits- und Leistungsbereiches sowie familiärer und sonstiger sozialer Pflichten, Verhältnis zu Geld und Eigentum, ein unstrukturiertes Freizeitverhalten und eine fehlende Lebensplanung sind Indikatoren, die eine unmittelbare kriminelle Gefährdung eines Menschen anzeigen.
Umgekehrt ist eine sogenannte "kriminoresistente Konstellation" charakterisiert durch Erfüllung der sozialen Pflichten, zu denen zentral eine geordnete Berufstätigkeit gehört, im weiteren durch ein adäquates Anspruchsniveau, die Gebundenheit an eine geordnete Häuslichkeit und an ein Familienleben und ein realistisches Verhältnis zu Geld und Eigentum.
Folglich hat der Vollzug die Aufgabe Behandlungsmaßnahmen anzubieten: Training für konstantes Arbeitsverhalten, Umgang mit Geld, Aufbau tragfähiger Beziehungen, rücksichtsvolles Leben mit anderen, Leben mit sich selbst in Zufriedenheit, sinnvolle Freizeitgestaltung, gekonnter Umgang mit Aggressionen, Abbau von deliquentem Verhalten, Abbau von Suchtverhalten.
Als Grundsatz für die Gestaltung des Vollzugs hat der Gesetzgeber im § 2 Abs. 2 JVollGB III und § 2 Abs. 3 JVollzGB IV bestimmt, dass das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angeglichen werden soll.

Fußleiste