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Schriftverkehr

Schriftverkehr von Strafgefangenen

Der Schriftverkehr darf überwacht werden. Die ausgehenden Schreiben sind in einem offenen Umschlag abzugeben und mit dem Absender der Gefangenen zu versehen.
Dies gilt auch für Schreiben an Gerichte, das Justizministerium und andere Behörden.

Nicht überwacht wird der Schriftverkehr mit:

  • dem Verteidiger, soweit dieser sich als Verteidiger legitimiert hat und das Schriftstück den Vermerk "Verteidigerpost" trägt,
  • den Volksvertretungen des Bundes und der Länder (Bundestag, Landtag, ihren Ausschüssen, insbesondere Petitions- / Rechtsausschuss und ihren Mitgliedern,
  • dem Europäischen Parlament und dessen Mitgliedern,
  • dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
  • der Europäischen Kommission für Menschenrechte,
  • dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafen,
  • den Mitgliedern des Beirats,
  • dem zugelassenen Betreuer,
  • den Strafvollzugsbeauftragten der Fraktionen des Landtages von Baden-Württemberg,
  • dem Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder,
  • der Bürgerbeauftragten des Landes.



Die Überwachung entfällt jedoch nur dann, wenn die/der Gefangene seine Schreiben an die Anschriften der oben genannten Personen bzw. Einrichtungen richtet und den Absender
zutreffend angegeben bzw. bei Schreiben an die/den Gefangene (n) die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht.



Schriftverkehr von Untersuchungsgefangenen

Bei Untersuchungsgefangenen wird der Schriftwechsel durch den Richter oder Staatsanwalt überwacht. Die/Der Untersuchungsgefangen hat seine unverschlossen frankierten Briefe
in einen Zensurumschlag, der von der Abteilungsbeamtin/dem Abteilungsbeamten ausgehändigt wird, zu stecken.
Der Umschlag ist zu verschließen und mit dem Namen der/des Gefangenen, der Bezeichnung des Gerichts, sowie dem Aktenzeichen, unter dem das Verfahren gegen den
Gefangenen geführt wird, zu versehen. In einem Zensurumschlag dürfen gleichzeitig mehrere der Zensur unterliegende Briefe befördert werden.
Die Befugnisse des Richters zur Überwachung des Schriftwechsels mit Volksvertretungen des Bundes und der Länder, sowie deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die
Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angegeben, der Europäischen Kommission für Menschenrechte und dem Verteidiger bleiben
unberührt. Der/Die Untersuchungsgefangene darf jedoch Schreiben, die an eine der oben genannten Adressaten gerichtet sind, verschlossen in den Zensurumschlag legen.

Eingehende Faxe und Emails werden von uns nicht an Gefangene weitergeleitet!

Straf- und Untersuchungsgefangene könne sich pro eingehendem Brief 3 Briefmarken für Standardbriefe als Rückporte zusenden lassen.

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