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 Briefempfang in Strafhaft

Strafgefangene können uneingeschränkt Briefe empfangen und versenden. Der Anstaltsleiter kann den Briefverkehr einschränken oder mit bestimmten Empfängern unterbinden, falls

  • die Behandlung des Gefangenen und/oder
  • die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet ist.

Der Briefverkehr darf überwacht werden. Davon ausgenommen ist der Schriftverkehr mit

  • dem Verteidiger,
  • Behörden oder Ämtern,
  • dem Anstaltsbeirat und zugelassenen Betreuern,
  • dem Datenschutzbeauftragten des Landes und des Bundes,
  • den Volksvertretungen des Landes bzw. Bundes sowie deren Ausschüsse,
  • dem Strafvollzugsbeauftragten der Landtagsfraktionen des Landes,
  • dem Europäischen Parlament und dessen Mitglieder, 
  • dem Europäischen Gerichtshof sowie 
  • der Europäischen Kommission für Menschenrechte.

 

Umgang mit Briefen in Untersuchungshaft

Die Genehmigung und Überwachung des Schriftverkehrs obliegt dem zuständigen Richter, der Staatsanwaltschaft oder je nach Beschluss der Justizvollzugsanstalt selbst. Oben genannte Regelungen werden auch hier den entsprechend angewandt.

Die Kosten des Briefverkehrs trägt jeder Gefangene selbst.

 

 

 

 

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