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Erbschaftsausschlagung

Werde ich vom Amtsgericht als möglicher Erbe angeschrieben und über mein Erbe informiert?

Nein. Das Nachlassgericht informiert nur diejenigen Erben, welche durch die Ausschlagung eines vorrangigen Erben oder durch Testament Erben geworden sind. Dies geschieht auch nur dann, wenn die nachberufenen Erben dem Nachlassgericht mit Namen und Anschriften bekannt sind.

Ich wurde vom Nachlassgericht über die Ausschlagung anderer Erben informiert. Muss ich jetzt auch ausschlagen?

Empfehlungen zur Ausschlagung können durch das Nachlassgericht nicht abgegeben werden. Das Nachlassgericht darf rechtlich nicht beraten. Die Benachrichtigung erfolgt lediglich zur Information, sie ist keine Aufforderung zur Ausschlagung. Spätestens durch die Benachrichtigung wird jedoch die Ausschlagungsfrist in Gang gesetzt. Beachten Sie bitte, dass die Ausschlagungsfrist nicht verlängert werden kann.

Wo kann ich die Erbschaft ausschlagen?

  • Die Ausschlagung kann bei einem Termin gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.
    Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder (alternativ) das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ausschlagende wohnt.
  • Die Ausschlagung kann auch vor einem Notar erklärt werden. Dieser beglaubigt die Unterschrift des Ausschlagenden. In diesem Fall muss die beglaubigte Erklärung anschließend im Original an das Nachlassgericht geschickt werden. 

Bei Auslandsaufenthalt oder Auslandswohnsitz können Sie bei der deutschen Botschaft oder einem deutschen Kolsulat die Erbschaft ausschlagen.

Wie muss ich die Ausschlagung erklären?
Die Ausschlagung muss persönlich erklärt werden. 
Der Ausschlagende muss sich ausweisen können. 

Vertretung: Bitte beachten Sie, dass ein Bevollmächtigter für die Ausschlagungserklärung einer öffentlich beglaubigten Vollmacht bedarf (§ 1945 Abs. 3 BGB). Prüfen Sie bitte ggf., ob die Ihnen vorliegende Vorsorgevollmacht diese Form erfüllen würde.

Sie möchten die Erbschaft beim Nachlassgericht Heidelberg ausschlagen?
Bitte füllen Sie beigefügtes Datenblatt vollständig und leserlich aus und senden es an das Nachlassgericht Heidelberg (auch per E-Mail möglich).

Datenblatt (pdf-Datei)

Was gilt für minderjährige Kinder?
Für minderjährige Kinder können die Eltern (und zwar beide gemeinsam, wenn ihnen das Sorgerecht gemeinsam zusteht!) oder der Vormund die Erbschaft in der oben angegebenen Form und Frist ausschlagen. Ein Elternteil, der allein sorgeberechtigt und nicht mit dem Erblasser verwandt ist, und ein Vormund benötigen immer die Genehmigung des Familiengerichts. Daneben ist für die Eltern auch in weiteren Einzelfällen eine Genehmigung erforderlich. 

Was gilt für Erben, die unter Betreuung stehen?
(Bitte beachten, für welche Aufgabengebiete die Betreuung genau eingerichtet wurde; relevant ist hier die Vermögenssorge.)
Ist die Betreuung ohne "Einwilligungsvorbehalt" angeordnet, so kann der Betreute selbst die Ausschlagung erklären. Besteht ein "Einwilligungsvorbehalt", muss die Ausschlagung durch den Betreuer erklärt werden. Die Erklärung des Betreuers muss immer vom Betreuungsgericht genehmigt werden. 

Wie lange habe ich Zeit, die Ausschlagung zu erklären?
Die Frist für die Ausschlagung beträgt sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ausschlagende vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung erfahren hat. Dabei ist es egal, aus welcher Quelle der mögliche Erbe von dem Erbfall erfährt. Es kommt insbesondere nicht darauf an, wann der Erbe ein gerichtliches Schreiben erhält, der Fristbeginn kann auch davor liegen, beispielsweise durch die Information eines Verwandten. Falls der Verstorbene zuletzt im Ausland gelebt hat oder der Ausschlagende sich zu dem Zeitpunkt, als die Frist begann, im Ausland befand, beträgt die Frist sechs Monate. Der Fristbeginn muss jedoch nicht abgewartet werden, die Ausschlagungserklärung kann ab dem Sterbefall abgegeben werden. 

Ich habe die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft versäumt. Was kann ich tun?
Möglicherweise kann die Annahme der Erbschaft angefochten werden. Für Form und Frist der Anfechtungserklärung gelten die gleichen Regeln wie für die Ausschlagung. Die Frist beginnt in dem Moment, in dem der Erbe von dem Grund für die Anfechtung erfährt. Die Anfechtung muss begründet werden. Häufig empfieht es sich, einen Rechtsanwalt oder Notar aufzusuchen, da durch das Nachlassgericht keine Rechtsberatung erfolgen kann.

Entstehen Kosten?
Ja. Die Kosten für die Beurkundung der Ausschlagungserklärung richten sich nach dem Wert des Nachlasses und betragen mindestens 30,00 €. Für Personen, die gemeinsam die Ausschlagung erklären, fallen die Kosten in der Regel nur einmal an. 
Bei der Aufnahme der Erklärung entsteht sowohl beim Amtsgericht als auch beim Notar die gleiche Beurkundungsgebühr. Beim Notar entstehen darüber hinaus neben der Mehrwertsteuer noch zusätzliche Auslagen. 

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