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Vollstreckungsschutz bei einer Kontopfändung

Wenn die Pfändung eines Zahlungskontos droht oder das Zahlungskonto bereits gepfändet wurde, kann Pfändungsschutz nur über ein Pfändungsschutzkonto (sogenanntes P-Konto, § 850k ZPO) erlangt werden.
Die Führung eines Zahlungskontos als P-Konto kann jederzeit, also auch vor oder noch nach einer Pfändung, vom kontoführenden Kreditinstitut verlangt werden. Wenn kein P-Konto besteht, darf das Kreditinstitut bei einer Kontopfändung kein Geld mehr auszahlen.
Bei einem P-Konto kann der Schuldner auch während einer Kontopfändung über den unpfändbaren Teil seiner Einkünfte frei verfügen. Der Grundfreibetrag kann in bestimmten Fällen erhöht werden, insbesondere, wenn der Schuldner gesetzlichen Unterhalt zahlt. Diese Erhöhungsbeträge sind dem Kreditinstitut durch eine Bescheinigung § 902 ZPO nachzuweisen. Dies ist der schnellste Weg zur Änderung des pfandfreien Betrages.

Des Weiteren kann beim Vollstreckungsgericht beantragt werden, dass ein abweichender pfändungsfreier Betrag bestimmt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf dem Konto Arbeitseinkommen oder gleichgestellte Sozialleistungen eingehen. Dem Schuldner haben dann die Beträge auch bei der Kontopfändung zu verbleiben, die ihm bei der Pfändung von Arbeitseinkommen verblieben wären. In diesen Fällen ist mit einer Verfahrensdauer von einigen Wochen zu rechnen. Um den Vollzug der Vollstreckung vor Erlass einer Entscheidung zu verhindern, kann die einstweilige Einstellung der Überweisung beantragt werden.

Informationsblatt Kontenpfändung (pdf-Datei, 25 KB)

Weitere Informationen:
Das Pfändungsschutzkonto, Erhöhung des pfandfreien Betrages, Nachzahlungen:

 https://www.bmjv.de/DE/themen/wirtschaft_finanzen/zwangsvollstreckung/pfaendungsschutzkonto/pfaendungsschutzkonto.html

zum Kontopfändungsschutz inklusive „Wegweiser Kontopfändung“ unter https://service.justiz.de/kontopfaendung

Bescheinigung § 902 ZPO – externer Link
https://www.agsbv.de/2025/06/neue-p-konto-bescheinigung-und-kundeninformation-gueltig-ab-01-07-2025/

Außerdem kann der Schuldner bei dem Vollstreckungsgericht beantragen, dass das Guthaben für bis zu zwölf Monate nicht der Pfändung unterworfen ist. Diesem Antrag kann nur in sehr wenigen Ausnahmefällen stattgegeben werden, da die Voraussetzungen sehr streng sind. Voraussetzung für diesen Antrag ist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind. Diese Voraussetzungen sind durch entsprechende Belege glaubhaft zu machen.

Vollstreckungsschutz (auch bei einer Räumung) nach § 765a ZPO

Wenn eine Vollstreckungsmaßnahme unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeutet und deshalb ausnahmsweise gegen die guten Sitten verstößt, kann sich der Schuldner gegen eine Vollstreckungshandlung mittels eines Vollstreckungsschutzantrages nach § 765a ZPO wehren. Bitte beachten Sie: In Räumungssachen ist der Antrag grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor dem bestimmten Räumungstermin zu stellen.

Informationsblatt Räumungsschutzantrag (pdf-Datei, 16 KB)

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