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Information zur Änderung der Gesetzeslage zur Kontenpfändung ab 01.01.2012
Pfändungsschutz ab 1. Januar 2012 generell nur noch über das "P-Konto"
Zum 1. Juli 2010 wurde das sogenannte „P-Konto“ nach § 850 k ZPO eingeführt. Seine vollständige Bezeichnung
lautet Pfändungsschutzkonto. Nur in der Übergangszeit bis 31. Dezember 2011 ist noch weiterhin bisheriger Kontoschutz
möglich.
Bei Arbeitnehmern wurden bisher Lohnzahlungen in bestimmten pfändungsfreien Grenzen über gerichtliche Beschlüsse
freigegeben. Bezieher von Sozialleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, Hartz IV-Leistungen oder Renten etc. hatten bislang die
Möglichkeit, die Leistungen innerhalb von zwei Wochen ab Gutschrift jeweils zu verbrauchen.
Beide Schutzformen entfallen vollständig.
Wird das Girokonto nicht in ein P-Konto umgewandelt, entfällt ab dem 1. Januar 2012 der durch die Freigabebeschlüsse erwirkte
Pfändungsschutz. Die auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechts erlassenen Freigabebeschlüsse der
Vollstreckungsgerichte gelten nicht über den 31. Dezember hinaus fort. Sie werden mit Ablauf des 31. Dezember 2011
gegenstandslos.
Es ist daher dringend nötig, bei bestehenden oder drohenden Kontopfändungen eine Umwandlung des bisherigen Kontos in ein P-Konto
rechtzeitig vor dem 1. Januar 2012 vorzunehmen. Gerade bei bereits bestehenden Pfändungen ist sonst das „böse
Erwachen“ vorprogrammiert.
Die Umwandlung wird nur auf Antrag des Kunden bei seiner Bank / Sparkasse vorgenommen. In der Regel kann die bisherige Kontonummer
beibehalten werden.
Bei einem P-Konto ist ein Mindestbetrag in Höhe von 1028,89 € monatlich ohne weiteres pfandfrei, unabhängig von der
Einkommensart. Bei Unterhaltsverpflichtungen für Familienangehörige kann dieser Betrag nach Vorlage entsprechender Nachweise
erhöht werden. Auch Selbstständige können ein P-Konto führen. Eine einzelfallabhängige Anpassung ist weiterhin auf
Antrag möglich.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse oder auch im Internet auf der Homepage
des Bundesministeriums der Justiz.